Bei der Auslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes scheint die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40km/h zukünftig als wichtige Abgrenzung zu gelten. Danach sind alle lof Transporte bis 40km/h bbH vom GüKG befreit. Bei gewerblichen Auftraggebern (Biogasanlagen) oder einer bbH von mehr als 40km/h ist weiterhin eine Güterkraftverkehrslizenz erforderlich.
Ab dem 1.Juli 2018 greift die Mautpflicht auf Bundesstraßen, auch hier ist die „40km/h Grenze“in vielen Fälle maßgebend. Weitere Details finden sie in den Informationen des Landesverbands und Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen.