Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in Kraft getreten und darin sind nun auch die Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft klar beschrieben. Dabei verweist das neue Mautgesetz auf die Ausnahmen im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und danach sind alle Land- und Forstwirte, wenn sie Transporte für eigene Zwecke durchführen, grundsätzlich von der Maut befreit. Dabei spielt die eingesetzte Fahrzeugbauart keine Rolle und auch die Leerfahrten sind jetzt befreit!